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Verkaufsbedingungen

ALLGEMEIN
1. Sofern nicht anderweitig schriftlich von T&G Automotive Ltd (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) vereinbart, sind diese Verkaufsbedingungen, die alle früheren Bedingungen des Verkäufers ersetzen, Bestandteil aller Verträge über die Lieferung von Waren durch den Verkäufer an andere Personen (nachfolgend „Käufer“ genannt) und haben Vorrang vor allen widersprüchlichen Bedingungen, die in einer Bestellung oder Korrespondenz des Käufers oder in den Verhandlungen vor Vertragsabschluss oder an anderer Stelle enthalten sind oder auf die verwiesen wird. Jede Klausel, die mit den Bedingungen des Verkäufers unvereinbar ist oder die vorsieht, die Bedingungen des Verkäufers auszuschließen, oder die vorsieht, dass die Lieferung von Waren oder der Beginn von Arbeiten durch den Verkäufer im Rahmen eines Vertrags für den Käufer die Annahme der Bedingungen des Käufers darstellt, ist wirkungslos und die Verkaufsbedingungen des Verkäufers haben Vorrang.

PREIS UND ZAHLUNGEN
2. Alle Preisangaben erfolgen auf der Grundlage, dass die Materialien und Waren zu den am Versandtag geltenden Preisen berechnet werden und dass bei einer Reduzierung oder Erhöhung des Preises des Verkäufers zwischen Angebot und Versand die am Versandtag geltenden neuen Preise berechnet werden.

3. Zölle, Konsulargebühren und andere Steuern, Abgaben oder Gebühren, die gemäß den Gesetzen oder Vorschriften des Bestimmungslandes oder eines anderen Landes, durch das die Waren transportiert werden, erhoben werden, sowie alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Betrag aller Steuern oder anderer staatlicher Abgaben, die der Verkäufer in Bezug auf die Waren zahlen muss (einschließlich unbeschadet der allgemein geltenden Mehrwertsteuer und Einfuhrzölle), zum Preis hinzuzufügen, solche Steuern oder staatlichen Abgaben, die jetzt in Kraft sind oder künftig erhoben werden, oder etwaige Erhöhungen dieser Steuern oder staatlichen Abgaben vor der Lieferung.

4. Alle Bedingungen verstehen sich rein netto und die Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Käufer hat Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der National Westminster Bank PLC zu zahlen, wobei diese Zinsen täglich anfallen und sowohl nach als auch vor einem Urteil zahlbar sind.

5. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen oder künftige Leistungen zurückzuhalten.

6. Der Verkäufer kann vom Käufer vor der Ausführung einer Bestellung verlangen, dass er dem Verkäufer den Nachweis erbringt, dass er alle seine Verpflichtungen erfüllen und die Zahlung zum Fälligkeitsdatum oder den Fälligkeitsterminen leisten wird. Sollte der Käufer dem Verkäufer diesbezüglich nicht nachkommen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Vertrag unverzüglich und ohne Vorankündigung und ohne Haftung jeglicher Art gegenüber dem Verkäufer und unbeschadet etwaiger Ansprüche oder Schäden des Verkäufers aufzuheben.

7. Sämtliche beim Verkäufer eingehende Zahlungen werden zunächst zur Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnungen und/oder nach Wahl des Verkäufers zur Begleichung etwaiger aufgelaufener Verzugszinsen verwendet.

8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Käufers gegen fällige Zahlungen ist ohne Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.

LIEFERUNG
9. Alle vom Verkäufer angegebenen Lieferzeiten und -termine sind lediglich Schätzungen und der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen, Nichtlieferungen, Zerstörungen oder Verschlechterungen aller oder eines Teils der Waren oder für sonstige daraus resultierende Vertragsversäumnisse. Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als separater und unabhängiger Vertrag. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.

10. Für den Fall, dass der Käufer die Waren nicht zum vereinbarten und zur Lieferung bereitstehenden Zeitpunkt annehmen kann, kann der Verkäufer die Waren nach eigenem Ermessen einlagern, wobei der Käufer die angemessenen Kosten (einschließlich Versicherung) hierfür zu tragen hat. Diese Bestimmung gilt unbeschadet aller anderen Ansprüche, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Nichtannahme der Waren durch den Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt zustehen.

11. Erfolgt die Lieferung auf dem Gelände des Käufers oder seines Vertreters, ist der Käufer für die Sicherheit der Fahrzeuge des Verkäufers oder seines Vertreters auf diesem Gelände verantwortlich.

MENGE
12. Die Mengen einer im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Warensendung werden vom Verkäufer beim Versand ab Werk oder Lager des Verkäufers angegeben und vom Käufer als schlüssiger Nachweis der gelieferten Menge akzeptiert, es sei denn, es werden zum Zeitpunkt der Lieferung Beanstandungen bezüglich Minderlieferungen erhoben und diese mit dem Spediteur vereinbart.

13. Der Vertrag wird vom Verkäufer als erfüllt erachtet, wenn er eine Menge liefert, die in jeder Hinsicht zehn Prozent der bestellten Menge entspricht, und der Käufer zahlt den Kontakttarif für die tatsächlich gelieferte Warenmenge gemäß der Rechnung des Verkäufers.

14. Wenn es dem Käufer nicht gelingt, die erforderliche Einfuhrlizenz oder Quotenzuteilung zum Zeitpunkt der Warenlieferung einzuholen oder die Lieferung anderweitig nicht anzunehmen, ist der Verkäufer berechtigt, entweder die Lieferung zu verschieben oder den Vertrag unverzüglich und ohne Vorankündigung und ohne Haftung jeglicher Art gegenüber dem Verkäufer und unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Verkäufers aufzulösen.

GARANTIEN
15. Der Verkäufer garantiert, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Verarbeitungs- und Materialmängeln ist. Sollte eine Ware derartige Mängel aufweisen, hat der Verkäufer folgende Wahl:

  1. die Ware zu ersetzen, die sich als mangelhaft erweist oder
  2. die vom Verkäufer als notwendig erachteten Schritte zu unternehmen, um die Ware in einen Zustand zu versetzen, in dem sie frei von Mängeln ist oder
  3. diese Waren zurückzunehmen und dem Käufer für diese Waren eine angemessene Gutschrift oder Vergütung zu gewähren.

Vorausgesetzt, dass:

  1. die Haftung des Verkäufers übersteigt in keinem Fall den Kaufpreis dieser Waren.
  2. Die Erfüllung einer der oben genannten Optionen stellt eine vollständige Entlastung des Verkäufers von seiner Haftung im Rahmen dieser Garantie dar.

16. Die in Absatz 15 oben genannte Garantie ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  1. eine schriftliche Mitteilung des Käufers über diese Mängel innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Lieferung der Ware an den Verkäufer und
  2. die angeblich mangelhaften Waren müssen dem Verkäufer zur Prüfung vorgelegt werden, und auf Verlangen des Verkäufers muss der Käufer die besagten Waren auf eigene Kosten zur Prüfung an das Werk des Verkäufers zurücksenden.

17. Sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien vorsieht, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, noch haftet der Verkäufer für:

  1. sämtliche Kosten, die einem Käufer im Zusammenhang mit der angeblich mangelhaften Ware entstanden sind; oder
  2. entgangener Gewinn oder Folge- oder indirekte Verluste oder Schäden jeglicher Art für den Käufer, gleich aus welchem ​​Grund: oder
  3. sämtliche Waren, die vom Käufer in irgendeiner Weise verarbeitet oder beschädigt wurden, nachdem das Risiko für die Waren auf den Käufer übergegangen ist.

18. Sollte der Verkäufer ungeachtet der Absätze 15 bis 17 hiervon für Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden, so sind diese Verluste oder Schäden auf den Kaufpreis der Waren beschränkt.

Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transports
19.

  1. Das Risiko für die Ware geht auf den Käufer über, wenn:
    1. Wenn der Käufer die Ware abholt, erfolgt die Verladung auf das Fahrzeug des Käufers oder das Fahrzeug seines Spediteurs oder Vertreters.
    2. Sofern der Verkäufer dies zu dem Zeitpunkt leistet, zu dem die Ware zur Lieferung angeboten wird.
  2. Der Verkäufer haftet nicht für angeblich verloren gegangene, gestohlene oder während des Transports beschädigte Waren oder für Falschlieferungen, Minderlieferungen oder Nichtlieferungen, es sei denn, der Verkäufer erhält innerhalb von fünf Tagen ab dem Lieferdatum oder im Falle von Verlust oder Minderlieferung der Waren innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem die Waren im normalen Lauf der Dinge hätten geliefert werden müssen, eine schriftliche Mitteilung über eine derartige Beschwerde.


BESCHWERDEN
20. Jegliche Beschwerden oder Ansprüche in Bezug auf angeblich mangelhafte Waren können dazu führen, dass der Verkäufer weitere Warenlieferungen im Rahmen des Vertrags aussetzt, bis diese Beschwerden oder Ansprüche untersucht oder endgültig geklärt wurden. In einem solchen Fall verschiebt sich der Liefertermin entsprechend und der Verkäufer haftet in keiner Weise für Verluste, die sich aus einer solchen Verzögerung ergeben.
21. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten, Ansprüchen, Forderungen oder Haftungen freizustellen, die sich direkt oder indirekt aus der Verwendung der Waren oder aus dem Arbeitsschutzgesetz von 1974 bzw. aus einer gesetzlichen Änderung oder Neufassung dieses Gesetzes ergeben.

EIGENTUMSVORBEHALT
22. Das Eigentum an allen verkauften Waren verbleibt beim Verkäufer, bis der Käufer den Kaufpreis der verkauften Waren und aller anderen Waren, die der Verkäufer zuvor an den Käufer verkauft hat, vollständig bezahlt hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren weiterzuverkaufen oder zu verwenden, bis Eigentum und Besitz übertragen wurden. Wenn der Käufer Waren unter Verletzung dieser Bestimmungen weiterverkauft, wird davon ausgegangen, dass er dies als Vertreter des Verkäufers tut und dem Verkäufer treuhänderisch Rechenschaft über den Verkaufserlös ablegen muss.

Zahlungsverzug oder Insolvenz des Käufers
23. Falls fällige Beträge des Käufers an den Verkäufer am Fälligkeitstag nicht bezahlt werden oder falls der Käufer mit der Erfüllung des Vertrages oder einer seiner sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät oder diesen verletzt oder falls eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung in das Eigentum oder die Vermögenswerte des Käufers erfolgt oder falls der Käufer mit seinen Gläubigern Vereinbarungen oder einen Vergleich trifft oder anbietet oder Insolvenz anordnet oder ein Insolvenzantrag oder ein Insolvenzeröffnungsbeschluss gegen ihn gestellt oder erlassen wird oder falls es sich um ein Unternehmen handelt oder falls ein Antrag auf Liquidation des Unternehmens (außer zum Zwecke der Verschmelzung oder Umstrukturierung) gestellt oder gestellt wird oder falls ein Insolvenzverwalter für das Eigentum oder die Vermögenswerte des Unternehmens oder Teile davon bestellt wird, hat der Verkäufer das Recht, jeden zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertrag unverzüglich aufzulösen und nach schriftlicher Mitteilung über eine solche Auflösung, die an die letzte bekannte Adresse des Käufers geschickt wird, gilt jeder bestehende Vertrag als aufgelöst, unbeschadet aller Ansprüche oder Rechte, die der Verkäufer anderweitig geltend machen kann.

HÖHERE GEWALT
24. Der Verkäufer kann den Vertrag aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder sozialer Unruhen, Streiks, Aussperrungen oder anderer Arbeitskonflikte, Feuer, Überflutung, Dürre oder Unfälle, gesetzlicher Vorschriften, Beschlagnahmungen oder anderer Anordnungen von Regierungsbehörden, Räten oder anderen ordnungsgemäß eingesetzten Behörden oder aufgrund anderer Gründe, die sich der Kontrolle des Verkäufers entziehen, kündigen oder abändern. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer nicht für Verluste oder Schäden, die infolge einer solchen Kündigung oder Abändern entstehen.

Gesetz gegen unfaire Vertragsbestimmungen von 1977
25. Für den Fall, dass der Käufer Einwände gegen die Aufnahme der hierin enthaltenen Ausschluss-, Befreiungs- oder Entschädigungsbedingungen in einen Vertrag mit dem Verkäufer erhebt, muss ein solcher Einspruch dem Verkäufer vor Abschluss des jeweiligen Vertrags mitgeteilt werden, damit, wenn der Verkäufer (was in seinem alleinigen Ermessen liegt) der Löschung oder Änderung dieser Bedingungen zustimmt, entsprechende Preiserhöhungen für die im Rahmen des jeweiligen Vertrags zu liefernden Waren vereinbart werden können, um etwaigen erhöhten Risiken oder Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die der Verkäufer dadurch möglicherweise zu tragen bereit ist.

GELTENDE GESETZE
26. Dieser Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht den Gesetzen Englands und wird in Übereinstimmung mit diesen erstellt.